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   OLG Karlsruhe, 20.06.2005 - 1 Ws 426/04   

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https://dejure.org/2005,7982
OLG Karlsruhe, 20.06.2005 - 1 Ws 426/04 (https://dejure.org/2005,7982)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2005 - 1 Ws 426/04 (https://dejure.org/2005,7982)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Juni 2005 - 1 Ws 426/04 (https://dejure.org/2005,7982)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Strafvollzug: Ermessensfehlerhafter Widerruf der Erlaubnis unüberwachter Langzeitbesuche durch die Mutter des Gefangenen in Begleitung von dessen Verlobten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf eines gewährten unüberwachten Langzeitbesuches; Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 14 Abs. 2 § 24 Abs. 2 § 27 Abs. 2
    Widerruf einer Besuchserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 154
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08

    Strafvollzug: Anordnung des Besuch von Familienangehörigen an einem

    Gleichwohl können in diesem Zusammenhang Umstände Bedeutung erlangen, die außerhalb der Person des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen liegen (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2006, 112, 113; Senat ZfStrVO 1998, 310; Beschluß vom 11. Mai 2001 - 5 Ws 195/01 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 14 StVollzG Rdn. 3; Arloth, § 14 StVollzG Rdn. 5).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 Ws 410/16

    Strafvollzug: Genehmigung unüberwachter Langzeitbesuche

    Dieser entspricht der Streitwertbemessung in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Bremen, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 154; OLG Koblenz, NStZ 2002, 529) und berücksichtigt hinreichend das Spannungsverhältnis, dass einerseits die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. KG, NStZ-RR 2002, 62 [KG Berlin 25.06.2001 - 5 Ws 296/01 Vollz] ), und dass andererseits die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. KG, JurBüro 2007, 532 m.w.N.).
  • KG, 27.03.2006 - 5 Ws 118/06

    Strafvollzug: Behandlung der Ablehnung einer Fortsetzung einer

    Zwar ist ein Widerruf der Zulassung zur Langzeitsprechstunde nur in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Juni 2005 - 1 Ws 426/04 - Juris).
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